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Wanderverband Niedersachsen

Landesverband Niedersachsen Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.

 

Wir stellen uns vor:

Auf Initiative des Vorsitzenden vom Harzklub e.V., Oberkreisdirektor a.D. Hermann Kerl, wurde im Jahr 1967 die

Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.

mit Sitz in Clausthal-Zellerfeld gegründet, als:

Zu den Gründungsmitgliedern gehörten der Harzklub, der Sollingverein und der Wiehengebirgsverband.

Heimat- und Wandervereine betrieben schon frühzeitig Natur- und Landschaftsschutz.

Bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde bei ihnen der Naturschutzgedanke festgeschrieben. Hamburger Heimatfreunde waren es z.B., die maßgeblich dazu beitrugen, dass der Naturschutzpark Lüneburger Heide um den Wilseder Berg, z.T. durch Ankauf gesichert wurde.

Unter Berücksichtigung dieser herkömmlichen Aufgabenstellung, verbunden mit entsprechender Erfahrung, erhielt die Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft Deutscher Gebirgs- und Wandervereine mit Erlass des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Mai 1981 die Anerkennung als mitwirkungsberechtigter Naturschutzverband nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz.

Mit der Wahl des Präsidenten des Wiehengebirgsverbandes Weser-Ems e.V.. Prof. Dr. Clemens Arkenstette, zum Vorsitzenden, wechselte ab Januar 1993 der Verbandssitz von Clausthal-Zellerfeld nach Osnabrück und der Verbandsname in

Landesverband Niedersachen Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Land Niedersachsen, schließt somit niedersächsische Tätigkeitsbereiche von Mitgliedern des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine mit Sitz außerhalb Niedersachsens ein. Ziele und Aufgaben des Landeswanderverbandes entsprechen denen des Deutschen Wanderverbandes. Das weist ihn als Mittelinstanz in der bundesweiten Organisation des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus.

Als Dachverband ermöglicht der Landeswanderverband seinen Mitgliedsvereinen die im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz geregelten Mitwirkungsrechte bei Planungen und Eingriffen in Natur und Landschaft wahrzunehmen.

Zweck, Ziele und Aufgaben des Landesverbandes

Auszug aus der gültigen Satzung vom 28.04.1993

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist der Zusammenschluß der Mitgliedsvereine des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine mit Arbeitsgebiet in Niedersachsen.
  2. Sein Zweck ist die Erfüllung der in § 3 bezeichneten Aufgaben sowie die landesweite Koordinierung und ideelle Förderung der satzungsmäßigen Aktivitäten seiner Mitgliedsvereine sowie des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. im Rahmen des § 3 dieser Satzung.
  3. Dem Verein obliegt die Vertretung der in ihm zusammengeschlossenen Vereine gegenüber den Behörden des Landes und der Kommunen sowie aller sonstigen Institutionen bei Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung.
  4. Der Verein nimmt in Sonderheit die Aufgaben wahr, für die in Bundes- und Landesgesetzen eine Mitwirkung von Naturschutzverbänden vorgesehen ist.

§ 3 Aufgaben

  1. Vorrangig die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege z.B. durch:

  1. Stellungnahme und Mitwirkung bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind,
  2. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Umwelt- und Naturschutz, insbesondere bei Wanderführungen, Vorträgen, Veranstaltungen, Ausstellungen und in Druckschriften,
  3. Einflussnahmen auf Wandern, Tourismus und Erholung, auch im Interesse schutzwürdiger Bereiche,
  4. Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Behörden, Dienststellen und Personen bei den vorgenannten Aufgaben,
  5. Praktische Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  1. Förderung des Wanderns z.B. durch:
  1. Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Wanderungen. Durchführung von Wanderführerlehrgängen, mit dem besonderen Ziel das Verständnis für Natur und Landschaft zu fördern,
  2. Mitwirkung bei der Anlage, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen nach einheitlichen Richtlinien und unter Berücksichtigung schutzwürdiger Bereiche,
  3. Werbung für das Wandern.  Herausgabe von Wanderinformationen mit Hinweisen für naturgerechtes Verhalten,
  4. Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten,
  5. Unterstützung beim Bau und Unterhaltung von Erholungseinrichtungen in der freien Landschaft, die dem Wanderer und der allgemeinen Lenkung des Wanderns und Tourismus dienen, wie z.B. Aussichtspunkte, Schutzhütten, Rastplätze, Orientierungstafeln, Lehrpfade bewirtschaftete Wanderziele und -hütten usw. nach den in Landschafts- und Naturschutzgebieten geltenden Richtlinien.
  1. Förderung der Heimatpflege und des Heimatgedankens z.B. durch :
  1. Erhaltung und Pflege von Brauchtum, Volksmusik, Trachten und Mundart
  2. Mitwirkung bei der Erhaltung und Pflege von Kultur- und Naturdenkmalen, insbesondere in der freien Landschaft; Werbung und Mitarbeit bei der Baudenkmalpflege
  3. Förderung und Verbreitung von Heimatzeitschriften und anderen heimatkundlichen Publikationen
  4. Förderung der Heimatforschung.

 


 

Stand: 03/2019